LAG München - Urteil vom 05.12.2016
3 Sa 619/16
Normen:
BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 07.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 10402/15

Freies Dienstverhältnis einer Systemverwalterin in einer Rundfunkanstaltunbegründete Feststellungsklage auf Bestand eines Arbeitsverhältnisses bei unzureichenden Darlegungen zur weisungsgebundenen Abhängigkeit

LAG München, Urteil vom 05.12.2016 - Aktenzeichen 3 Sa 619/16

DRsp Nr. 2017/5301

Freies Dienstverhältnis einer Systemverwalterin in einer Rundfunkanstalt unbegründete Feststellungsklage auf Bestand eines Arbeitsverhältnisses bei unzureichenden Darlegungen zur weisungsgebundenen Abhängigkeit

Es wurde der Arbeitnehmerstatus einer Systemverwalterin verneint, weil sowohlder zugrundeliegende Vertrag als auch dessen tatsächliche Durchführung derSystemverwalterin die Möglichkeit einräumen, ihre Dienste selbst in einenVorplanungskalender einzutragen, bevor sie in den verbindlichen Dienstplanübernommen werden.

Leitsätze der Redaktion: 1. Trägt die Systemverwalterin einer Rundfunkanstalt ihre Vorabplanung der Dienstzeiten handschriftlich in einem von der zuständigen Leitung „Systemservice Editing“ ausgehängten Kalender ein und werden dann nach Überprüfung durch die Vorgesetzte die „von der Vorgesetzten abgenommenen Dienste“ der Sytemverwalterin festgesetzt, entsteht erst mit der Festsetzung des Dienstplans durch die Arbeitgeberin ein verbindlicher Dienstplan; eine derart organisierte Verfügbarkeit über Dienstzeiten ermöglicht es der Systemverwalterin jeden Monat neu, Dienste nur zu den ihr passenden Zeiten verrichten zu müssen.