BAG - Urteil vom 08.12.1992
9 AZR 113/92
Normen:
ZPO § 256 ;
Fundstellen:
AP Nr. 19 zu § 256 ZPO 1977
BB 1992, 2508
BB 1993, 584
DB 1993, 1480
EzA § 256 ZPO Nr. 37
NJW 1993, 2333
NZA 1993, 475
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Aachen Urteil vom 13.6.1991 - 5 Ca 680/91 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 18.12.1991 - 2 Sa 823/91 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Freistellung am Rosenmontag - unzulässige Feststellungsklage

BAG, Urteil vom 08.12.1992 - Aktenzeichen 9 AZR 113/92

DRsp Nr. 1996/6364

Freistellung am Rosenmontag - unzulässige Feststellungsklage

»Die Klage eines Arbeitnehmers mit dem Antrag festzustellen, daß er an einem bestimmten Tag in der Vergangenheit (hier Rosenmontag 1991) Dienstbefreiung mit voller Lohnfortzahlung ohne Anrechnung auf den Jahresurlaub hatte, ist unzulässig, weil sich aus der Feststellung keine Rechtsfolgen für die Gegenwart oder Zukunft ergeben können.«

Normenkette:

ZPO § 256 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger am Rosenmontag 1991 aufgrund eines besonderen vertraglichen Anspruchs von der Arbeitspflicht befreit war oder ob er Erholungsurlaub bekommen hat.