BAG - Urteil vom 19.03.2002
9 AZR 16/01
Normen:
BGB §§ 133 157 611 615 ;
Fundstellen:
AuA 2002, 375
BAGReport 2002, 333
BB 2002, 1703
DB 2002, 1508
JuS 2002, 1239
NZA 2002, 1055
NZA 2002, 1055
ZIP 2002, 2186
ZInsO 2002, 947
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 27.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sa 2007/00
ArbG Berlin, vom 19.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 9705, 10339/00

Freistellung; Anrechnung anderweitigen Verdienstes; Auskunft

BAG, Urteil vom 19.03.2002 - Aktenzeichen 9 AZR 16/01

DRsp Nr. 2002/11415

Freistellung; Anrechnung anderweitigen Verdienstes; Auskunft

Orientierungssätze: 1. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Vergütung (§ 611 BGB) entsteht auf Grund des Arbeitsvertrags. Er setzt nicht zwingend voraus, daß die vereinbarten Dienste tatsächlich geleistet werden. 2. Auf den Entgeltanspruch ist ein vom Arbeitnehmer erzielter anderweitiger Verdienst gesetzlich nur nach § 615 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 11 KSchG anzurechnen. Vorausgesetzt wird, daß sich der Arbeitgeber mit der Annahme der vom Arbeitnehmer geschuldeten Dienste in Verzug befindet. 3. Annahmeverzug besteht nicht, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit seinem Einverständnis von weiterer Arbeitsleistung unter Anrechnung auf Urlaub freistellt. 4. Will der Arbeitgeber anderweitig erzielten Verdienst anrechnen, muß er sich das vorbehalten. Er muß dann aber auch die genaue zeitliche Lage des Urlaubs im Freistellungszeitraum festlegen. 5. Hat sich der Arbeitnehmer auf seinen Entgeltanspruch anderweitigen Verdienst anrechnen zu lassen, kann der Arbeitgeber Auskunft über die tatsächlichen Umstände der anderweitigen Erwerbstätigkeit des Arbeitnehmers verlangen und bis zur Erteilung der Auskunft die Leistung verweigern.

Normenkette:

BGB §§ 133 157 611 615 ;

Tatbestand: