LAG Bremen - Beschluss vom 04.04.2003
2 Ta 20/03
Normen:
BGB § 242 ; BGB § 315 ; BGB § 611 ; ZPO § 935 ; ZPO § 940 ;
Fundstellen:
AuR 2003, 238
Vorinstanzen:
ArbG Bremen, vom 03.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ga 37/03

Freistellung eines Gewerkschaftsmitglieds zur Teilnahme an der Sitzung des Ortsvorstands

LAG Bremen, Beschluss vom 04.04.2003 - Aktenzeichen 2 Ta 20/03

DRsp Nr. 2003/12074

Freistellung eines Gewerkschaftsmitglieds zur Teilnahme an der Sitzung des Ortsvorstands

1. Zwar enthält weder das BGB noch der MTV für Lohnempfänger im Sanitär/Heizungs- und Klimabereich in Bremen eine ausdrückliche Regelung über Ansprüche auf unbezahlte Freistellung.2. Ein solcher Anspruch kann jedoch aus Art. 9 Abs. 3 GG in Verbindung mit allgemeinen Rechtsgrundsätzen über die wechselseitige Rücksichtnahme im Arbeitsverhältnis abgeleitet werden.

Normenkette:

BGB § 242 ; BGB § 315 ; BGB § 611 ; ZPO § 935 ; ZPO § 940 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist bei der Antragsgegnerin seit dem 02.09.1985 als Heizungs- und Lüftungsbauer beschäftigt. Er ist Mitglied im Ortsvorstand der IG Metall Bremen, er ist gleichzeitig ordnungsgemäß gewählter Vizepräsident der Handwerkskammer Bremen und Altgeselle der Innung und nimmt in diesen Funktionen diverse Aufgaben war. In seiner Funktion als Altgeselle hat er den Vorsitz des Gesellenausschusses der Innung Sanitär/Heizung/Klima inne.