LAG Bremen - Urteil vom 17.11.2009
1 Sa 131/08
Normen:
BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BremBG § 90 Abs. 3; TV-L § 29 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bremen, vom 17.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 9199/07

Freistellung für die Tätigkeit als Mitglied des Stadtrates oder Kreistages; unbegründete Vergütungsklage bei fehlender Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten

LAG Bremen, Urteil vom 17.11.2009 - Aktenzeichen 1 Sa 131/08

DRsp Nr. 2010/10559

Freistellung für die Tätigkeit als Mitglied des Stadtrates oder Kreistages; unbegründete Vergütungsklage bei fehlender Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten

1. Gemäß § 29 Abs. 2 TV-L besteht kein Vergütungsanspruch für eine Tätigkeit als Ratsherr, Kreistagsmitglied oder Ausschussmitglied; durch diese Regelung ist § 616 BGB zulässigerweise abbedungen worden. 2. Durch die Verwendung des Wortes "allgemeiner" in § 29 Abs. 2 TV-L haben die Tarifvertragsparteien klar gestellt, dass eine Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung nur bei solchen staatsbürgerlichen Pflichten in Betracht kommt, die jeden Staatsbürger ohne weiteres treffen können; Fälle, in denen besondere oder spezielle staatsbürgerliche Pflichten erfüllt werden, sind von dieser Regelung nicht erfasst. 3. § 90 Abs. 3 BremBG und ähnliche landesgesetzliche Regelungen können die Auslegung des § 29 Abs. 2 TV-L nicht beeinflussen, da in § 29 TV-L ausdrücklich nur die Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten angesprochen wird. 4. Ein einziger Fall kann nicht als Grundlage für einen Gleichbehandlungsanspruch herangezogen werden.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 23.04.2008 - 9 Ca 9199/07 - wird auf seine Kosten als unbegründet zurückgewiesen.

Die Revision wird gegen dieses Urteil zugelassen.