BAG - Urteil vom 09.11.1993
9 AZR 9/92
Normen:
BGB §§ 133, 157 ; NWAWbG § 1 Abs. 1, §§ 7, 9; WbG § 2 Abs. 4 ;
Fundstellen:
AP Nr. 8 zu § 9 BildungsurlaubsG NRW
BAGE 75, 58
BAGE 75, 59
BB 1994, 641
DB 1994, 736
EzA § 9 AWbG NW Nr. 4
NZA 1994, 448
SAE 1995, 134
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 03.07.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 773/87
LAG Hamm, vom 02.10.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 1506/87

Freistellung nach dem AWbG - Jedermannzugänglichkeit

BAG, Urteil vom 09.11.1993 - Aktenzeichen 9 AZR 9/92

DRsp Nr. 1994/1558

Freistellung nach dem AWbG - Jedermannzugänglichkeit

»Wenn eine Bildungsveranstaltung wie ein Aufbaukurs Teil einer Veranstaltungsreihe ist und der Träger den Besuch des Aufbaukursus von der erfolgreichen Teilnahme der vorangehenden Kurse abhängig macht, ist die Jedermannzugänglichkeit nach § 9 AWbG, § 2 Abs. 4 WbG nur gewährleistet, wenn auch die vorangehenden Veranstaltungen für jedermann zugänglich waren. Dafür hat der die Freistellung beanspruchende Arbeitnehmer die Darlegungslast.«

Normenkette:

BGB §§ 133, 157 ; NWAWbG § 1 Abs. 1, §§ 7, 9; WbG § 2 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen (AWbG).

Die Klägerin ist seit 1976 bei der Beklagten als Arbeiterin beschäftigt und seit 1981 Mitglied des Betriebsrats. Sie beantragte 1986 bei der Beklagten Freistellung für die Teilnahme an dem vom Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen genehmigten "Aufbauseminar I/2" des Bildungswerks der IG Druck und Papier e.V. in H.-S. vom 11. Januar bis 31. Januar 1987 und erklärte, dafür ihre Freistellungsansprüche aus den Jahren 1986 und 1987 zu verwenden. Der Themenplan des Seminars lautete:

"Aufbauseminar Stufe I/2

vom 11.01. bis 31.01.1987

MO 11.01. Probleme des Arbeitskämpfer für die Betriebsratsarbeit

bis - Zusammenarbeit mit der Gewerkschaft

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