BAG - Urteil vom 21.09.1993
9 AZR 335/91
Normen:
AWbG NW § 1 Abs. 1, § 7 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 03.01.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 661/90
LAG Düsseldorf, vom 23.05.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 229/91

Freistellung nach dem AWbG und Lohnfortzahlungspflicht

BAG, Urteil vom 21.09.1993 - Aktenzeichen 9 AZR 335/91

DRsp Nr. 2000/1139

Freistellung nach dem AWbG und Lohnfortzahlungspflicht

»1. Stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf dessen Antrag für die Zeit einer Arbeitnehmerweiterbildungsveranstaltung frei, so erfüllt der Arbeitgeber damit regelmäßig den gesetzlichen Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitnehmerweiterbildung. 2. Besucht der Arbeitnehmer daraufhin die von ihm angegebene Bildungsveranstaltung, so hat der Arbeitgeber für die Zeit der Freistellung die Vergütung zu entrichten. Auf den Inhalt der Bildungsveranstaltung kommt es nicht an (im Anschluß an das Senatsurteil vom 11. Mai 1993 - 9 AZR 231/89 - zur Veröffentlichung bestimmt).«

Normenkette:

AWbG NW § 1 Abs. 1, § 7 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen (AWbG).

Der Kläger ist seit 1982 bei der Beklagten als Programmierer beschäftigt. Auf seine Mitteilung, er wolle an einem Seminar mit dem Thema "Arbeitnehmer in Betrieb, Wirtschaft und Gesellschaft" teilnehmen, das von der Verwaltungsstelle Neuss der Industriegewerkschaft Metall vom 19. - 23. März 1990 durchgeführt werden sollte, stellte die Beklagte den Kläger für die Dauer der Bildungsveranstaltung von der Arbeit frei. Sie lehnte es aber in der Folgezeit ab, das während der Zeit des Seminarbesuchs ausgefallene Arbeitsentgelt fortzuzahlen.