LAG Frankfurt/M. - Beschluss vom 19.02.2004
9 TaBV 95/03
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 1 § 50 Abs. 1 § 111 Satz 1 § 111 Satz 2 ; BRAGO § 8 Abs. 2 Satz 2 § 20 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuR 2004, 397
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 18.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 7/02

Freistellung vom Anwaltshonorar bei erforderlicher Beratung des Betriebsrates im Rahmen einer Betriebsänderung

LAG Frankfurt/M., Beschluss vom 19.02.2004 - Aktenzeichen 9 TaBV 95/03

DRsp Nr. 2004/9828

Freistellung vom Anwaltshonorar bei erforderlicher Beratung des Betriebsrates im Rahmen einer Betriebsänderung

»Der Betriebsrat hat gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG einen Anspruch auf Freistellung vom Anwaltshonorar, wenn er eine erforderliche Beratung nach § 111 Satz 2 BetrVG in Anspruch nimmt. Das Honorar richtet sich grundsätzlich nach § 20 BRAGO

Normenkette:

BetrVG § 40 Abs. 1 § 50 Abs. 1 § 111 Satz 1 § 111 Satz 2 ; BRAGO § 8 Abs. 2 Satz 2 § 20 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beteiligten streiten um die Kosten eines vom Betriebsrat im Rahmen einer Betriebsänderung nach § 111 BetrVG beauftragten Rechtsanwalts.