ArbG Gießen, vom 18.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 7/02
Freistellung vom Anwaltshonorar bei erforderlicher Beratung des Betriebsrates im Rahmen einer Betriebsänderung
LAG Frankfurt/M., Beschluss vom 19.02.2004 - Aktenzeichen 9 TaBV 95/03
DRsp Nr. 2004/9828
Freistellung vom Anwaltshonorar bei erforderlicher Beratung des Betriebsrates im Rahmen einer Betriebsänderung
»Der Betriebsrat hat gemäß § 40 Abs. 1BetrVG einen Anspruch auf Freistellung vom Anwaltshonorar, wenn er eine erforderliche Beratung nach § 111 Satz 2 BetrVG in Anspruch nimmt. Das Honorar richtet sich grundsätzlich nach § 20BRAGO.«