LSG Bayern - Urteil vom 20.08.2019
L 5 KR 403/19
Normen:
SGB V § 37 Abs. 4 ; SGB V § 13 Abs. 3 S. 1; SGB V § 37 Abs. 2;
Fundstellen:
NZS 2019, 912
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 18.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KR 235/19

Freistellung von Kosten der häuslichen Krankenpflege in einer ambulant betreuten WohngruppeSachleistungsanspruch auf häusliche Krankenpflege

LSG Bayern, Urteil vom 20.08.2019 - Aktenzeichen L 5 KR 403/19

DRsp Nr. 2019/15651

Freistellung von Kosten der häuslichen Krankenpflege in einer ambulant betreuten Wohngruppe Sachleistungsanspruch auf häusliche Krankenpflege

Rechtsgrundlage für eine Freistellung von Kosten der häuslichen Krankenpflege in einer ambulant betreuten Wohngruppe sind sowohl § 37 Abs. 4 SGB V als auch § 13 Abs. 3 S. 1 SGB V; beide Anspruchsgrundlagen können nebeneinander angewandt werden, da sie unterschiedliche Konstellationen betreffen und beide setzen einen Sachleistungsanspruch auf häusliche Krankenpflege nach § 37 Abs. 2 SGB V voraus.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 18.06.2019 wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch in der Berufung.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 37 Abs. 4 ; SGB V § 13 Abs. 3 S. 1; SGB V § 37 Abs. 2;

Tatbestand

Streitig ist die Freistellung von Kosten der häuslichen Krankenpflege (HKP) in einer ambulant betreuten Wohngruppe.