Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 18.06.2019 wird zurückgewiesen.
II.Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch in der Berufung.
III.Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist die Freistellung von Kosten der häuslichen Krankenpflege (HKP) in einer ambulant betreuten Wohngruppe.
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