LSG Bayern - Urteil vom 20.08.2019
L 5 KR 402/19
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3 S. 1; SGB V § 37 Abs. 4; SGB V § 37 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 18.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KR 146/19

Freistellung von Kosten häuslicher KrankenpflegeSachleistungsanspruch auf häusliche Krankenpflege

LSG Bayern, Urteil vom 20.08.2019 - Aktenzeichen L 5 KR 402/19

DRsp Nr. 2020/4821

Freistellung von Kosten häuslicher Krankenpflege Sachleistungsanspruch auf häusliche Krankenpflege

§ 37 Abs. 4 SGB V und § 13 Abs. 3 S. 1 SGB V können als Anspruchsgrundlagen nebeneinander zur Anwendung kommen, weil sie unterschiedliche Konstellationen betreffen; allerdings setzen beide Anspruchsgrundlagen einen Sachleistungsanspruch auf häusliche Krankenpflege nach § 37 Abs. 2 SGB V voraus.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 18.06.2019 wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch in der Berufung.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3 S. 1; SGB V § 37 Abs. 4; SGB V § 37 Abs. 2;

Tatbestand

Streitig ist die Freistellung von den Kosten häuslicher Krankenpflege in Form von Medikamentenabgabe, Blutzuckermessungen sowie An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen im Zeitraum vom 23.01.2019 bis 31.03.2019.