BSG - Beschluss vom 15.03.2018
B 3 KR 41/17 B
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 27.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KR 2703/16
SG Karlsruhe, vom 06.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 4238/15

Freistellung von Mietkosten für einen tragbaren Kardioverter-Defibrillator LIFEVESTErstattungsanspruchVergütungsanspruch des LeistungserbringersTatsächliche Schuld

BSG, Beschluss vom 15.03.2018 - Aktenzeichen B 3 KR 41/17 B

DRsp Nr. 2018/5994

Freistellung von Mietkosten für einen tragbaren Kardioverter-Defibrillator LIFEVEST Erstattungsanspruch Vergütungsanspruch des Leistungserbringers Tatsächliche Schuld

1. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG setzt der Anspruch aus § 13 Abs. 3 SGB V nach Wortlaut und Sinn der Vorschrift voraus, dass der Versicherte einem Vergütungsanspruch des Leistungserbringes ausgesetzt ist. 2. "Entstehung" und "Erstattung" von Kosten in diesem Sinne bedeuten - wie es auch in aller Regel der Fall sein wird - dass der Versicherte für seine Behandlung etwas bezahlt hat. 3. Der Erstattungsanspruch kann jedoch auch dann - jedenfalls im Sinne der Freistellung - bestehen, wenn der Versicherte für die Behandlung etwas schuldet; für diesen Fall kann die Wendung, dass die zu erstattenden Kosten entstanden sein müssen, den Anspruch nicht ausschließen, sondern allenfalls einen Aufschub seiner Durchsetzbarkeit bewirken. 4. Hingen der Anspruch und seine Geltendmachung demgegenüber von der tatsächlichen Zahlung durch den Versicherten ab, würde dieser ohne ersichtlichen Grund mit einer zusätzlichen Vorleistungspflicht belastet.