LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.06.2017
L 11 KR 2703/16
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3a S. 1;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 06.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 4238/15

KrankenversicherungKosten für einen tragbaren Kardioverter-Defibrillator LifeVestSelbstbeschaffung der LeistungPrimärleistungsanspruchIndizierung der Leistung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.06.2017 - Aktenzeichen L 11 KR 2703/16

DRsp Nr. 2017/9029

Krankenversicherung Kosten für einen tragbaren Kardioverter-Defibrillator LifeVest Selbstbeschaffung der Leistung Primärleistungsanspruch Indizierung der Leistung

1. Ein Anspruch auf Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 SGB V setzt voraus, dass der Versicherte wenigstens in Form einer sogenannten Sekundärhaftung einem wirksamen Kostenerstattungsanspruch ausgesetzt ist. Daran fehlt es, wenn die Kostenvereinbarung mit dem Leistungserbringer so ausgestaltet ist, dass der Versicherte in keinem Fall in Anspruch genommen werden kann. 2. Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben Anspruch auf Versorgung mit einem LifeVest-System nur für die im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführten Indikationsbereiche. Eine Versorgung für einen noch nicht im Hilfsmittelverzeichnis genannten Indikationsbereich stellt eine neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode dar.

1. Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Erstattung von Kosten für eine notwendige, selbstbeschaffte Leistung, wenn die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen konnte (Variante 1) oder sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat und dem Versicherten dadurch für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden sind (Variante 2).