BAG - Urteil vom 14.11.1991
8 AZR 628/90
Normen:
BGB § 276 ; BGB § 611 ; BGB § 670 ;
Fundstellen:
AP Nr. 10 zu § 611 BGB
AfP 1992, 186
BAGE 69, 81
BB 1992, 997
DB 1992, 1251
EzA § 611 BGB Nr. 22
NJW 1992, 2109
NZA 1992, 691
SAE 1993, 223
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 10.05.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 8/90
LAG Berlin, vom 29.10.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 67/90

Freistellung von Prozeßkosten

BAG, Urteil vom 14.11.1991 - Aktenzeichen 8 AZR 628/90

DRsp Nr. 1996/6320

Freistellung von Prozeßkosten

»1. Ein Journalist handelt grob fahrlässig, wenn er über einen anderen eine unwahre negative Tatsache verbreitet und für die angebliche Richtigkeit seiner Behauptung weder auf eigene Kenntnisse noch auf andere Erkenntnisquellen verweist. 2. Wird er gerichtlich in Anspruch genommen, so hat er gegen seinen Auftraggeber keinen Anspruch auf Freistellung von den Gerichtskosten.«

Normenkette:

BGB § 276 ; BGB § 611 ; BGB § 670 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist seit 20 Jahren überwiegend für die Beklagte im Hörfunk und Fernsehen als Autor/Realisator und Regisseur aufgrund sog. Honorarverträge tätig. Seine Einkünfte aus dieser Tätigkeit betrugen im Jahr 1989 rund 150.000,-- DM.

Nach seinem Vortrag recherchierte der Kläger u.a. über einen Zeitraum von 1 1/2 Jahren das Thema "Bauskandale in der City", und zwar konkret anhand des Objektes K. In diesen Skandal ist nach seiner Auffassung auch der Rechtsanwalt Professor N. verwickelt. Der Kläger sah es als gegeben an, daß im Zusammenhang mit diesem Bauobjekt ab 1984 falsche eidesstattliche Versicherungen abgegeben, daß Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts betrogen und daß Steuern nicht ordnungsgemäß abgeführt worden seien.