LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 30.04.2019
L 20 AS 554/18
Normen:
SGB X § 63 Abs. 1 S. 1 ; SGB X § 63 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 20.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 13559/16

Freistellung von Rechtsanwaltskosten für erfolgreich durchgeführte WiderspruchsverfahrenKostenerstattungsanspruch als FreistellungsanspruchTatsächlich geleistete Zahlung an den Bevollmächtigten

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.04.2019 - Aktenzeichen L 20 AS 554/18

DRsp Nr. 2019/10599

Freistellung von Rechtsanwaltskosten für erfolgreich durchgeführte Widerspruchsverfahren Kostenerstattungsanspruch als Freistellungsanspruch Tatsächlich geleistete Zahlung an den Bevollmächtigten

1. Ein Kostenerstattungsanspruch nach § 63 SGB X stellt, solange der Erstattungsgläubiger den Vergütungsanspruch seines Rechtsanwaltes noch nicht beglichen hat, einen Freistellungsanspruch dar, soweit kein Forderungsübergang aus Abtretung oder aus sonstigen Gründen eingetreten ist. 2. § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist nicht nur ein Aufwendungsersatzanspruch des Mandanten gegen die Behörde, sondern ebenso ein Freistellungsanspruch. 3. Für den Kostenerstattungsanspruch nach § 63 SGB X kommt es nicht auf eine tatsächlich geleistete Zahlung des Erstattungsgläubigers ab, vielmehr ist ausreichend, wenn der Mandant einer Honorarforderung eines bevollmächtigten Rechtsanwalts tatsächlich ausgesetzt ist.

Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten für den gesamten Rechtsstreit zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 63 Abs. 1 S. 1 ; SGB X § 63 Abs. 2;

Tatbestand:

Im Streit steht die Freistellung der Klägerin von den Rechtsanwaltskosten für drei erfolgreich durchgeführte Widerspruchsverfahren.