BAG - Urteil vom 07.12.1993
9 AZR 514/91
Normen:
AWbG NRW § 7 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EzB AWbG Nordrhein-Westfalen § 7 Nr. 57
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 25.07.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 23/90
ArbG Bochum, vom 30.11.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1413/89

Freistellung zur Weiterbildung: Lohnfortzahlungspflicht trotz Arbeitskampfes

BAG, Urteil vom 07.12.1993 - Aktenzeichen 9 AZR 514/91

DRsp Nr. 2001/287

Freistellung zur Weiterbildung: Lohnfortzahlungspflicht trotz Arbeitskampfes

1. Der Lohnfortzahlungsanspruch nach § 7 Satz 1 AWbG entfällt nicht deshalb, weil während des Seminarbesuchs in dem Betrieb des Arbeitgebers gestreikt worden ist. 2. In allen Fällen, in denen der Arbeitnehmer vor Beginn des Arbeitskampfes von dem Arbeitgeber von der Arbeitspflicht freigestellt war, kann sich die Pflicht zur Lohnfortzahlung nicht auf die Arbeitskampfparität auswirken

Normenkette:

AWbG NRW § 7 Abs. 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Lohnfortzahlungsanspruch nach dem nordrhein-westfälischen Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AWbG).

Die Beklagte ist ein Unternehmen der Druckindustrie. Sie beschäftigt den Kläger seit dem 21. Juni 1971 als Arbeiter in ihrem in Bochum gelegenen Betrieb.

Anfang des Jahres 1989 teilte der Kläger der Beklagten schriftlich mit, daß er beabsichtige, im Rahmen des AWbG vom 26. Februar bis 3. März 1989 das Seminar "Brüder, zur Sonne, zur Freiheit" in der DGB-Bundesschule Hattingen zu besuchen. Der Kläger legte zu dem Zweck eine Broschüre über "Bildungsurlaubsmöglichkeiten" in der Hans-Böckler-Schule in Hattingen vor.