LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 11.03.2019
16 TaBV 201/18
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 6; BetrVG § 40 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 01.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 19 BV 386/17

Freistellungsanspruch des Betriebsrats gem. § 40 Abs. 1 BetrVGKostenerstattungs- und Freistellungsansprüche des Betriebsrats nach Beendigung seiner AmtszeitPrüfung der Erforderlichkeit der Kosten für Schulungsveranstaltungen durch den Betriebsrat

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.03.2019 - Aktenzeichen 16 TaBV 201/18

DRsp Nr. 2019/9191

Freistellungsanspruch des Betriebsrats gem. § 40 Abs. 1 BetrVG Kostenerstattungs- und Freistellungsansprüche des Betriebsrats nach Beendigung seiner Amtszeit Prüfung der Erforderlichkeit der Kosten für Schulungsveranstaltungen durch den Betriebsrat

1. Der Freistellungsanspruch nach § 40 Absatz 1 BetrVG steht grundsätzlich dem Betriebsrat zu. Nur wenn das Betriebsratsmitglied selbst eine Verbindlichkeit eingeht, hat es einen (eigenen) Freistellungsanspruch gegen den Arbeitgeber (BAG 27.5.15 - 7 ABR 26/13). 2. Nach dem Ende seiner Amtszeit bleibt der Betriebsrat berechtigt, Kostenerstattungs- und Freistellungsansprüche, die zum Zeitpunkt der Beendigung seiner Amtszeit noch nicht erfüllt sind, geltend zu machen (BAG 24.10.01 - 7 ABR 20/00). 3. Dies gilt auch dann, wenn die Rechnungen des Schulungsveranstalters erst zu einem Zeitpunkt, als der Betriebsrat bereits nicht mehr bestand, gegenüber dem Betriebsrat gestellt wurden. Maßgeblich ist, ob der zur Begründung der Forderung führende Lebenssachverhalt (d.h. die Schulungsteilnahme) in die Zeit bis zur Beendigung der Liquidation fällt. 4. Bei der Prüfung der Erforderlichkeit hat der Betriebsrat die betriebliche Situation und die mit dem Besuch der Schulungsveranstaltung verbundenen finanziellen Belastungen des Arbeitgebers zu berücksichtigen.