Eine in einem vom Arbeitgeber gestellten Arbeitsvertragsformular enthaltene Freistellungsklausel, nach der der Arbeitgeber berechtigt ist, bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses den Arbeitnehmer unter Fortzahlung seiner Bezüge bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses von seiner Arbeitsleistung freizustellen, ist in der Regel wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers nach §§ 307 Abs 1 Satz 1, Abs 2 Nr 1BGB unwirksam. Dies gilt auch dann, wenn es sich um ein Arbeitsvertragsformular handelt, dass der Arbeitgeber ausschließlich bei Führungskräften und außertariflichen Mitarbeitern verwendet.