LAG Köln, Urteil vom 20.08.1998 - Aktenzeichen 6 Sa 241/98
DRsp Nr. 2000/2056
Freistellungsvertrag; Abberufung
»1. Bei einem sog. Freistellungsvertrag handelt es sich um eine Sondervereinbarung, die im Rahmen der auch im Arbeitsrecht geltenden Vertragsfreiheit (§ 305BGB) solange unbedenklich ist, wie der für das zugrunde liegende Arbeitsverhältnis bestehende Kündigungsschutz nicht tangiert wird.2. Eine Kündigung des Freistellungsvertrages kann nicht ohne weiteres gleichzeitig als Kündigung des Arbeitsverhältnisses aufgefaßt werden.«