BAG - Urteil vom 28.03.2007
10 AZR 261/06
Normen:
BGB § 307 ; GG Art. 12 Abs. 1 ; TzBfG § 4 ;
Fundstellen:
AP Nr. 265 zu § 611 BGB Gratifikation
ArbRB 2007, 198
AuA 2007, 627
BB 2007, 1172
DB 2007, 2152
JR 2008, 308
NZA 2007, 687
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 17.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 109/05
ArbG Mannheim, vom 01.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 27/05

Freiwillige Jahressonderzahlung; Rückzahlungspflicht - befristeter Arbeitsvertrag; Freiwilligkeitsvorbehalt; arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

BAG, Urteil vom 28.03.2007 - Aktenzeichen 10 AZR 261/06

DRsp Nr. 2007/8781

Freiwillige Jahressonderzahlung; Rückzahlungspflicht - befristeter Arbeitsvertrag; Freiwilligkeitsvorbehalt; arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

Orientierungssätze: 1. Gewährt der Arbeitgeber auf Grund einer abstrakten Regelung eine freiwillige Leistung nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip und legt er gemäß dem mit der Leistung verfolgten Zweck die Anspruchsvoraussetzungen für die Leistung fest, darf er einzelne Arbeitnehmer von der Leistung nur ausnehmen, wenn dies sachlichen Kriterien entspricht. 2. Der Arbeitgeber darf den Anspruch auf eine freiwillige Sonderzahlung daran knüpfen, dass das Arbeitsverhältnis über den Auszahlungszeitpunkt hinaus innerhalb eines bestimmten Zeitraumes fortbesteht, wobei für die zulässige Bindungsdauer die Höhe der Sonderzahlung maßgeblich ist. 3. Einzelvertragliche Rückzahlungsklauseln sind grundsätzlich auch dann zulässig, wenn der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf der Bindungsfrist nicht in der Sphäre des Arbeitnehmers liegt.