BSG - Urteil vom 26.06.1996
12 RK 12/94
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 Art. 33 Abs. 5 ; GRG Art. 56 Abs. 1 Art. 56 Abs. 3 Halbs. 2 ; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 11 § 6 Abs. 1 Nr. 2 § 6 Abs. 1 Nr. 6 § 6 Abs. 3 S. 1 § 240 Abs. 1 § 240 Abs. 2 § 240 Abs. 3a § 248 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BSGE 79, 1
NVwZ-RR 1997, 41
NZS 1996, 570
SozR 3-2500 § 248 Nr. 4
Vorinstanzen:
SG SG Düsseldorf vom 2.12.1993,

Freiwillige Krankenversicherung von Ruhestandsbeamten

BSG, Urteil vom 26.06.1996 - Aktenzeichen 12 RK 12/94

DRsp Nr. 1996/30241

Freiwillige Krankenversicherung von Ruhestandsbeamten

Die Tatsache, daß freiwillig krankenversicherte Ruhestandsbeamte aus ihrem Ruhegehalt Beiträge nach dem vollen Beitragssatz entrichten müssen, verstößt nicht gegen das Grundgesetz, sofern sie nicht Ende 1992 einen Anspruch auf Beitragsermäßigung nach Vollendung des 65. Lebensjahres hatten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 Art. 33 Abs. 5 ; GRG Art. 56 Abs. 1 Art. 56 Abs. 3 Halbs. 2 ; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 11 § 6 Abs. 1 Nr. 2 § 6 Abs. 1 Nr. 6 § 6 Abs. 3 S. 1 § 240 Abs. 1 § 240 Abs. 2 § 240 Abs. 3a § 248 Abs. 2 ;

Gründe:

Umstritten ist die Beitragshöhe in der freiwilligen Krankenversicherung.

Der am 6. April 1928 geborene Kläger war von Oktober 1945 bis September 1954 versicherungspflichtig beschäftigt und wurde im Dezember 1951 Mitglied der beklagten Ersatzkasse. Als er im Oktober 1954 ins Beamtenverhältnis berufen wurde, blieb er freiwilliges Mitglied der Beklagten. Mit Ablauf des Monats Juli 1989 wurde er als Steueroberamtsrat in den Ruhestand versetzt. Die Beklagte stufte ihn Anfang 1993 nach der Höhe seines Ruhegehalts in eine Beitragsklasse mit Einnahmen bis monatlich 5.350 DM ein. Er entrichtete nach dem für die Versicherung ohne Krankengeld ermäßigten Beitragssatz einen Monatsbeitrag von 667 DM.