Umstritten ist die Beitragshöhe in der freiwilligen Krankenversicherung.
Der am 6. April 1928 geborene Kläger war von Oktober 1945 bis September 1954 versicherungspflichtig beschäftigt und wurde im Dezember 1951 Mitglied der beklagten Ersatzkasse. Als er im Oktober 1954 ins Beamtenverhältnis berufen wurde, blieb er freiwilliges Mitglied der Beklagten. Mit Ablauf des Monats Juli 1989 wurde er als Steueroberamtsrat in den Ruhestand versetzt. Die Beklagte stufte ihn Anfang 1993 nach der Höhe seines Ruhegehalts in eine Beitragsklasse mit Einnahmen bis monatlich 5.350 DM ein. Er entrichtete nach dem für die Versicherung ohne Krankengeld ermäßigten Beitragssatz einen Monatsbeitrag von 667 DM.
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