Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 20.11.2019 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Beteiligten streiten über den Eintritt einer obligatorischen freiwilligen Anschlussversicherung.
Die Klägerin (* 00.00.1950) bezog vom 13.05.2015 bis 31.03.2016 Arbeitslosengeld II und war hierüber bei der beklagten Krankenkasse pflichtversichert. Für die Zeit ab 01.04.2016 bewilligte der beigeladene Sozialhilfeträger ihr Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Bescheid vom 30.05.2016).
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