LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.07.2017
L 4 KR 5324/15
Normen:
SGB V § 240;
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 26.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 3442/13

Freiwillige Versicherung in der gesetzlichen KrankenversicherungKeine Reduzierung der Beitragshöhe eines Beamten mit Beihilfeanspruch

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.07.2017 - Aktenzeichen L 4 KR 5324/15

DRsp Nr. 2017/16002

Freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung Keine Reduzierung der Beitragshöhe eines Beamten mit Beihilfeanspruch

Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sind bei einem freiwilligen versicherten Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung, das zugleich als Beamter Anspruch auf Beihilfe hat, nicht entsprechend dem Anspruch auf Beihilfe zu reduzieren.

1. Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, erhalten nach § 28 Abs. 2 SGB XI die jeweils zustehenden Leistungen zur Hälfte; dies gilt auch für den Wert von Sachleistungen. 2. Für Personen, bei denen § 28 Abs. 2 SGB XI Anwendung findet, beträgt nach § 55 Abs. 1 S. 2 SGB XI der Beitragssatz die Hälfte des Beitragssatzes nach Satz 1. 3. Eine entsprechende Anwendung der §§ 28 Abs. 2, 55 Abs. 1 Satz 2 SGB XI auf Krankenversicherungsbeiträge scheidet aus. 4. Insoweit fehlt es an einer planwidrigen Lücke in den Regelungen des SGB V.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 26. August 2015 wird zurückgewiesen. Die Klage wegen der Bescheide der Beklagten vom 25. Januar 2016, 11. April 2016 und 12. Januar 2017 wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 240;

Tatbestand