BSG - Urteil vom 28.05.2008
B 12 P 3/06 R
Normen:
EWGV 1408/71 Art. 13 Abs. 2 Buchst. f Art. 15 Abs. 2 Art. 27 ; SGB IV § 3 Nr. 2 ; SGB XI § 26 Abs. 2 S. 1 § 33 Abs. 2 § 34 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NZS 2009, 284
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 23.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 P 221/06
SG Reutlingen, vom 21.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 P 2498/99

Freiwillige Weiterversicherung eines Rentners mit Wohnsitz in Spanien in der sozialen Pflegeversicherung

BSG, Urteil vom 28.05.2008 - Aktenzeichen B 12 P 3/06 R

DRsp Nr. 2008/20832

Freiwillige Weiterversicherung eines Rentners mit Wohnsitz in Spanien in der sozialen Pflegeversicherung

Normenkette:

EWGV 1408/71 Art. 13 Abs. 2 Buchst. f Art. 15 Abs. 2 Art. 27 ; SGB IV § 3 Nr. 2 ; SGB XI § 26 Abs. 2 S. 1 § 33 Abs. 2 § 34 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob der Kläger, der neben einer Rente der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung eine solche eines spanischen Rentenversicherungsträgers bezieht, nach seinem Umzug nach Spanien in der sozialen Pflegeversicherung (SPV) weiterversichert ist.

Der im März 1933 geborene Kläger ist spanischer Staatsangehöriger. Er bezieht seit April 1998 eine Rente vom beigeladenen Rentenversicherungsträger. Daneben erhält er seit März 1998 eine Rente des spanischen Rentenversicherungsträgers. Der Kläger verlegte seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt am 31.8.1998 nach Spanien. Solange er in Deutschland wohnte, war er als Rentner bei der Innungskrankenkasse Baden-Württemberg in der gesetzlichen Krankenversicherung und bei der beklagten Pflegekasse in der SPV pflichtversichert. Seit seiner Wohnsitzverlegung ist er wegen des Bezuges der spanischen Rente nach spanischem Recht krankenversicherungspflichtig und hat Anspruch auf Leistungen bei Krankheit gegen den spanischen Versicherungsträger.