LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 09.04.2014
2 Sa 247/13
Normen:
BGB § 151; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 21.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 902/12

Freiwilligkeitsvorbehalt für Urlaubs- und Weihnachtsgeld

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 09.04.2014 - Aktenzeichen 2 Sa 247/13

DRsp Nr. 2014/11512

Freiwilligkeitsvorbehalt für Urlaubs- und Weihnachtsgeld

1. Für einen wirksamen Freiwilligkeitsvorbehalt reicht die Formulierung aus, dass es sich um eine freiwillige Leistung handelt, aus der auch bei regelmäßiger Gewährung kein Rechtsanspruch abgeleitet werden kann. 2. Hinweise in Rundschreiben wie "Urlaubs- und Weihnachtsgeld richten sich nach den betrieblichen Vereinbarungen. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht auch nach wiederholter Zahlung jedoch nicht" und "Bitte stellen Sie sich jedoch darauf ein, dass unter Umständen in diesem Jahr ein Weihnachtsgeld nicht gezahlt werden kann und möglicherweise auch in den Folgejahren alle unter dem Vorbehalt der Freiwilligkeit gewährten Gratifikationen entfallen werden" begründen einen wirksamen Freiwilligkeitsvorbehalt für die aufgeführten Sonderzahlungen.

I. Die Berufung des Klägers wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 151; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung von Weihnachtsgeld für die Jahre 2011 und 2012. Dem liegt ausweislich des Tatbestandes des klageabweisenden Urteils des Arbeitsgerichts Schwerin vom 21.08.2013 - 2 Ca 902/12 - folgender Sachverhalt zu Grunde: