BVerwG - Urteil vom 17.11.2016
2 C 22.15
Normen:
BBG § 27 Abs. 1; BBG § 72 Abs. 2; BBG § 88 S. 2; AZV § 2 Nr. 12; AZV § 12 S. 1-2; BBesG § 52 Abs. 1 S. 1; BBesG § 52 Abs. 2 S. 1; BBesG § 52 Abs. 3 S. 1; BGB § 7; BGB § 242; AuslZuschlV § 2 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 24.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 2545/13

Freizeitausgleich bei Bereitschaftsdienstzeiten im Polizeivollzugsdienst für Mehrarbeit; Zahlung von Auslandsbesoldung

BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 - Aktenzeichen 2 C 22.15

DRsp Nr. 2017/2989

Freizeitausgleich bei Bereitschaftsdienstzeiten im Polizeivollzugsdienst für Mehrarbeit; Zahlung von Auslandsbesoldung

Für Anwesenheitszeiten auf dem Gelände deutscher Botschaften beispielsweise in Kabul besteht kein Anspruch auf Freizeitausgleich, denn ein solcher Anspruch besteht nur für Volldienst oder Bereitschaftsdienst, nicht für Rufbereitschaft.

Tenor

Die Revision des Klägers und die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. August 2015 werden zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

BBG § 27 Abs. 1; BBG § 72 Abs. 2; BBG § 88 S. 2; AZV § 2 Nr. 12; AZV § 12 S. 1-2; BBesG § 52 Abs. 1 S. 1; BBesG § 52 Abs. 2 S. 1; BBesG § 52 Abs. 3 S. 1; BGB § 7; BGB § 242; AuslZuschlV § 2 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten über den Freizeitausgleich bei Bereitschaftsdienstzeiten im Polizeivollzugsdienst.

Der Kläger ist Polizeivollzugsbeamter bei der Bundespolizei. Er war in den Jahren 2010, 2011 und 2012 für jeweils ca. drei Monate bei den deutschen Botschaften in Bagdad und in Kabul tätig und hat dort Aufgaben des Personen- und Objektschutzes wahrgenommen. In dieser Zeit war er jeweils an das Auswärtige Amt abgeordnet und erhielt zusätzlich zu seinen regelmäßigen Bezügen Auslandsbesoldung.