BAG - Urteil vom 15.07.2009
5 AZR 867/08
Normen:
ArbZG § 2; ArbZG § 6 Abs. 5; BGB § 242; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 888; BAT-KF für den Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche sowie ihrer diakonischen Werke (vom 1. Januar 1987) § 48a; BAT-KF für den Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche sowie ihrer diakonischen Werke (vom 1. Januar 1987) § 70;
Fundstellen:
AP ArbZG § 6 Nr. 10
ArbRB 2010, 7
AuR 2010, 44
BAGE 131, 215
DB 2009, 2788
MDR 2010, 157
NJW 2010, 1020
NZA 2009, 1366
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 10.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 45/08
ArbG Siegen, vom 23.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1129/07

Freizeitausgleich für nächtlichen Bereitschaftsdienst; Inhaltskontrolle eines Formulararbeitsvertrags nach §§ 307 ff. BGB; Ausgleich durch Zusatzurlaub nach § 48a BAT-KF

BAG, Urteil vom 15.07.2009 - Aktenzeichen 5 AZR 867/08

DRsp Nr. 2009/24159

Freizeitausgleich für nächtlichen Bereitschaftsdienst; Inhaltskontrolle eines Formulararbeitsvertrags nach §§ 307 ff. BGB; Ausgleich durch Zusatzurlaub nach § 48a BAT-KF

Der in § 6 Abs. 5 ArbZG nur allgemein geregelte Anspruch auf angemessenen Ausgleich für Nachtarbeit kann durch einzelvertragliche Vereinbarung, auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen, näher ausgestaltet werden. Orientierungssätze: 1. Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit iSd. § 2 ArbZG. 2. Nächtlicher Bereitschaftsdienst ist nach § 6 Abs. 5 ArbZG auszugleichen. 3. Der in einem Formulararbeitsvertrag in Bezug genommene BAT-KF unterliegt jedenfalls dann der Kontrolle nach den §§ 307 ff. BGB, wenn nicht abgrenzbare Sachbereiche des Bundes-Angestelltentarifvertrags vollständig übernommen sind. 4. Nächtliche Bereitschaftsstunden sind bei Inbezugnahme des BAT-KF mittels Zusatzurlaubs nach § 48a BAT-KF auszugleichen.

1. Die Revisionen der Beklagten und der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 10. Juli 2008 - 16 Sa 45/08 - werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Revisionsinstanz haben die Beklagte zu 1/3 und die Klägerin zu 2/3 zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ArbZG § 2; ArbZG § 6 Abs. 5; BGB § 242; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 888;