BAG - Urteil vom 15.07.2009
5 AZR 994/08
Normen:
ArbZG § 2; ArbZG § 6 Abs. 5; BGB § 242; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 888; BAT-KF für den Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche sowie ihrer diakonischen Werke (vom 1. Januar 1987) § 48a; BAT-KF für den Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche sowie ihrer diakonischen Werke (vom 1. Januar 1987) § 70;
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 10.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 271/08
ArbG Siegen, vom 15.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1127/07

Freizeitausgleich für nächtlichen Bereitschaftsdienst; Inhaltskontrolle eines Formulararbeitsvertrags nach §§ 307 ff. BGB; Ausgleich durch Zusatzurlaub nach § 48a BAT-KF

BAG, Urteil vom 15.07.2009 - Aktenzeichen 5 AZR 994/08

DRsp Nr. 2009/24162

Freizeitausgleich für nächtlichen Bereitschaftsdienst; Inhaltskontrolle eines Formulararbeitsvertrags nach §§ 307 ff. BGB; Ausgleich durch Zusatzurlaub nach § 48a BAT-KF

1. Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit iSd. § 2 ArbZG. 2. Nächtlicher Bereitschaftsdienst ist nach § 6 Abs. 5 ArbZG auszugleichen. 3. Der in einem Formulararbeitsvertrag in Bezug genommene BAT-KF unterliegt jedenfalls dann der Kontrolle nach den §§ 307 ff. BGB, wenn nicht abgrenzbare Sachbereiche des Bundes-Angestelltentarifvertrags vollständig übernommen sind. 4. Nächtliche Bereitschaftsstunden sind bei Inbezugnahme des BAT-KF mittels Zusatzurlaubs nach § 48a BAT-KF auszugleichen.

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 10. Juli 2008 - 16 Sa 271/08 - wird zurückgewiesen.

2. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 10. Juli 2008 - 16 Sa 271/08 - aufgehoben, soweit es die Beklagte zur Leistung verurteilt und über die Kosten des Rechtsstreits entschieden hat.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Landesarbeitsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ArbZG § 2; ArbZG § 6 Abs. 5; BGB § 242; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 888;