LAG Köln - Urteil vom 29.01.2003
7 (13) Sa 710/02
Normen:
BMT-G § 15 Abs. 2 S. 3 ; BAT § 15 Abs. 6 Unterabs. 1 S. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 09.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 9236/01

Freizeitausgleich für Sonntagsarbeit bei Schichtdienst - Feuerwehr

LAG Köln, Urteil vom 29.01.2003 - Aktenzeichen 7 (13) Sa 710/02

DRsp Nr. 2003/15537

Freizeitausgleich für Sonntagsarbeit bei Schichtdienst - Feuerwehr

»1. Die gemäß § 15 Abs. 2 S. 3 BMT-G ebenso wie nach § 15 Abs. 6 Unterabs. 1 S. 3 BAT zum Ausgleich für geleistete Sonntagsarbeit zu gewährende Freizeit ist unbezahlte Freizeit, die nicht zu einer Verkürzung der regelmäßigen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit führt (Anschluss an BAG NZA 1993, 372 f.).2. Ein Dienstplanschema, demzufolge - bei stets gleicher Schichtdauer - von vornherein mindestens jeder zweite Kalendertag arbeitsfrei ist, gewährleistet bereits den Freizeitausgleich i. S. v. § 15 Abs. 2 S. 3 BMT-G, bzw. § 15 Abs. 6 Unterabs. 1 S. 3 BAT

Normenkette:

BMT-G § 15 Abs. 2 S. 3 ; BAT § 15 Abs. 6 Unterabs. 1 S. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um einen vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Freizeitausgleich für Sonntagsarbeit.