LAG Niedersachsen - Urteil vom 29.10.2014
17 Sa 392/14
Normen:
GG Art. 140; WRV Art. 137 Abs. 3; BGB § 611 Abs. 1; TzBfG § 19 Abs. 3; TzBfG § 4 Abs. 1 S. 1; MVG Evangelische Kirche Nds § 19 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 19.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 335/13

Freizeitausgleich für teilzeitbeschäftigtes Mitglied der Mitarbeitervertretung bei Teilnahme an Schulungsveranstaltung der Evangelischen Kirche Niedersachsen

LAG Niedersachsen, Urteil vom 29.10.2014 - Aktenzeichen 17 Sa 392/14

DRsp Nr. 2015/9922

Freizeitausgleich für teilzeitbeschäftigtes Mitglied der Mitarbeitervertretung bei Teilnahme an Schulungsveranstaltung der Evangelischen Kirche Niedersachsen

1.Einem teilzeitbeschäftigten Mitglied der Mitarbeitervertretung, dass durch die Teilnahme an Tagungen oder Lehrgängen gem. § 19 Abs 3 des Kirchengesetzes der Konföderation Evangelischer Kirchen in Niedersachsen über Mitarbeitervertretungen (Mitarbeitervertretungsgesetz MVG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 06. März 1996 (MVG K), die für die Tätigkeit der Mitarbeitervertretung erforderliche Kenntnisse vermitteln, über seine regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht wird, ist Freizeitausgleich in entsprechendem Umfang zu gewähren. 2. Der entsprechende Freizeitausgleichsanspruch folgt aus § 611 BGB i. V.m. § 4 Abs 1 Satz 1 TzBfG, dessen Anwendungsbereich unbeschadet der Verfassungsgarantie des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV aufgrund der getroffenen Rechtswahl des privatrechtlich gestalteten Arbeitsverhältnisses eröffnet ist.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 19. Februar 2014 abgeändert.