EuGH - Urteil vom 14.03.1996
Rs C-315/94
Normen:
ArbPlSchG §§ 1 14a ; Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) Art. 7 ; WPflG § 1 ;
Fundstellen:
AuR 1996, 236
BetrAV 1996, 258
EuGH Slg. 1996, I-1417
EuGRZ 1997, 654
EuZW 1996, 281
EuroAS 1996, 70
EzAR 830 Nr. 14
EzBAT § 46 BAT Nr. 30
NZA 1996, 523
ZAR 1996, 143
ZBR 1996, 208
ZTR 1996, 330
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 03.11.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1756/94

Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Gleichbehandlung - Soziale Vergünstigungen - Begriff - Regelung eines Mitgliedstaats, wonach die eigenen Staatsangehörigen während des Ruhens ihres Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst Anspruch auf die Weiterzahlung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zu einer zusätzlichen Versorgung haben - Vergünstigung, die nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 7 der Verordnung Nr. 1612/68 fällt, da sie gewährt wird, um die Nachteile des Wehrdienstes auszugleichen - Vergünstigung, auf die die Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten keinen Anspruch haben [Verordnung Nr. 1612/68 des Rates, Artikel 7 Absätze 1 und 2]

EuGH, Urteil vom 14.03.1996 - Aktenzeichen Rs C-315/94

DRsp Nr. 2004/10622

Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Gleichbehandlung - Soziale Vergünstigungen - Begriff - Regelung eines Mitgliedstaats, wonach die eigenen Staatsangehörigen während des Ruhens ihres Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst Anspruch auf die Weiterzahlung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zu einer zusätzlichen Versorgung haben - Vergünstigung, die nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 7 der Verordnung Nr. 1612/68 fällt, da sie gewährt wird, um die Nachteile des Wehrdienstes auszugleichen - Vergünstigung, auf die die Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten keinen Anspruch haben [Verordnung Nr. 1612/68 des Rates, Artikel 7 Absätze 1 und 2]

[Peter de Vos gegen Stadt Bielefeld]

»1. Unter sozialen Vergünstigungen im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft sind alle Vergünstigungen zu verstehen, die - ob sie an einen Arbeitsvertrag anknüpfen oder nicht - den inländischen Arbeitnehmern wegen ihrer objektiven Arbeitnehmereigenschaft oder einfach wegen ihres Wohnortes im Inland allgemein gewährt werden und deren Ausdehnung auf die Arbeitnehmer die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates sind, deshalb als geeignet erscheint, deren Mobilität innerhalb der Gemeinschaft zu erleichtern