EuGH - Urteil vom 15.04.2010
Rs. C-542/08
Normen:
EG Art. 39; Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) Art. 7 Abs. 1;
Fundstellen:
DÖV 2010, 524
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Verwaltungsgerichtshof (Österreich) , vom 12.11.2008

Freizügigkeit der Arbeitnehmer; Gleichbehandlung bei Ansprüchen auf besondere Dienstalterszulagen [Universitätsprofessoren]; Feststellung der Unvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht durch ein Urteil des Gerichtshofs; Gemeinschaftsrechtliche Unbedenklichkeit einer innerstaatlichen Verjährungsregelung; Friedrich G. Barth gegen Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung

EuGH, Urteil vom 15.04.2010 - Aktenzeichen Rs. C-542/08

DRsp Nr. 2010/7160

Freizügigkeit der Arbeitnehmer; Gleichbehandlung bei Ansprüchen auf besondere Dienstalterszulagen [Universitätsprofessoren]; Feststellung der Unvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht durch ein Urteil des Gerichtshofs; Gemeinschaftsrechtliche Unbedenklichkeit einer innerstaatlichen Verjährungsregelung; Friedrich G. Barth gegen Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung

Das Unionsrecht steht einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen nicht entgegen, nach der die Geltendmachung von Ansprüchen auf besondere Dienstalterszulagen, die einem von seinen Freizügigkeitsrechten Gebrauch machenden Arbeitnehmer vor Erlass des Urteils vom 30. September 2003, Köbler (C-224/01), aufgrund der Anwendung mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbarer innerstaatlicher Rechtsvorschriften vorenthalten wurden, einer Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegt.

Tenor:

Das Unionsrecht steht einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen nicht entgegen, nach der die Geltendmachung von Ansprüchen auf besondere Dienstalterszulagen, die einem von seinen Freizügigkeitsrechten Gebrauch machenden Arbeitnehmer vor Erlass des Urteils vom 30. September 2003, Köbler (C-224/01), aufgrund der Anwendung mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbarer innerstaatlicher Rechtsvorschriften vorenthalten wurden, einer Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegt.

Normenkette:

EG Art. 39;