Der Kläger hat mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 1. Oktober 1998, eingegangen beim Bundessozialgericht (BSG) am 8. Oktober 1998, gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts, das ihm am 27. Juli 1998 zu Händen seines in Deutschland ansässigen vorinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten zugestellt worden war, sinngemäß Beschwerde eingelegt und gleichzeitig beantragt, ihm Prozeßkostenhilfe zu bewilligen. Damit kann er keinen Erfolg haben.
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