BGH - Urteil vom 22.06.2004
X ZR 171/03
Normen:
BGB § 651g Abs. 1 S. 1 § 651g Abs. 1 S. 2 (in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung, jetzt: § 651 g Abs. 1 Satz 3) ; SGB X § 116 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 1399
BGHZ 159, 350
MDR 2004, 1354
NJW 2004, 3178
NZV 2004, 620
TranspR 2005, 35
VersR 2004, 1187
zfs 2004, 557
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Düsseldorf,

Frist für die Anmeldung von auf den Sozialversicherungsträger übergegangenen Schadensersatzansprüchen

BGH, Urteil vom 22.06.2004 - Aktenzeichen X ZR 171/03

DRsp Nr. 2004/12867

Frist für die Anmeldung von auf den Sozialversicherungsträger übergegangenen Schadensersatzansprüchen

»1. a) Der Sozialversicherungsträger, auf den ein Schadensersatzanspruch des Reisenden nach § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X übergegangen ist, muß seinen Anspruch in der Ausschlußfrist des § 651 g Abs. 1 Satz 1 BGB anmelden.b) Die Ausschlußfrist des § 651 g Abs. 1 Satz 1 BGB beginnt auch für den Sozialversicherungsträger mit der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise zu laufen, nicht erst mit seiner Kenntnis von Schädigung und Ersatzpflichtigem.2. a) Der Anspruchsberechtigte ist im Sinne des § 651 g Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Ausschlußfrist gehindert, solange er von der Schädigung und der Person des Ersatzpflichtigen unverschuldet keine Kenntnis hat.b) Nach Wegfall des Hindernisses muß der Anspruchsberechtigte die Geltendmachung seines Anspruchs unverzüglich nachholen.«

Normenkette:

BGB § 651g Abs. 1 S. 1 § 651g Abs. 1 S. 2 (in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung, jetzt: § 651 g Abs. 1 Satz 3) ; SGB X § 116 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Die klagende Krankenkasse nimmt aus übergegangenem Recht ihres Versicherten die beklagte Reiseveranstalterin wegen eines Reisemangels auf Schadensersatz und auf Feststellung in Anspruch, daß die Beklagte ihr auch allen zukünftig noch entstehenden Schaden ersetzen muß.