BGH - Urteil vom 19.11.1998
III ZR 261/97
Normen:
BGB § 626 ;
Fundstellen:
, 355
AuA 1999, 182
BB 1999, 216
BB 1999, 388
BGHR BGB § 626 Abs. 2 Kündigungsfrist 2
BGHR BGB § 627 Abs. 1 Vertrauensverhältnis 1
DB 1999, 378
DRsp I(138)865c
DStR 1999, 428
MDR 1999, 148
NZA 1999, 320
VersR 1999, 214
WM 1999, 281
ZIP 1999, 121
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Düsseldorf,

Frist für die außerordentliche Kündigung selbständiger Dienstverhältnisse

BGH, Urteil vom 19.11.1998 - Aktenzeichen III ZR 261/97

DRsp Nr. 1999/321

Frist für die außerordentliche Kündigung selbständiger Dienstverhältnisse

»Die Zwei-Wochen-Frist für die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund gilt auch für selbständige Dienstverhältnisse.«

Normenkette:

BGB § 626 ;

Tatbestand:

Die Beklagten zu 1, 2, 4 und 6 sind Reiseveranstalter, die zur L.-Unternehmensgruppe gehören. Die Beklagte zu 5 ist für sie als Reiseleiterorganisation tätig. Geschäftsgegenstand der Klägerin ist die Betreuung von Touristen auf den griechischen Inseln Rhodos, Kos und Karpathos. Im Rahmen von Geschäftsbeziehungen, die teilweise bis auf das Jahr 1980 zurückgingen, schlossen die Parteien am 26. Juni 1995 eine dem deutschen Recht unterstellte, als " Dienstleistungs-/Agenturvertrag" bezeichnete Vereinbarung, aufgrund deren es der Klägerin oblag, bestimmte, im einzelnen bezeichnete Arten von Dienstleistungen bei der Organisation von Reisen und der Betreuung von Touristen zu erbringen. Unter anderem sollte die Klägerin - zumindest teilweise - den Zahlungsverkehr mit den örtlichen Leistungsträgern abwickeln.