BAG - Beschluß vom 20.04.2005
7 ABR 44/04
Normen:
BetrVG § 38 Abs. 2 § 27 Abs. 1 § 19 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 425
BAGE 114, 228
BB 2005, 2360
DB 2005, 2416
NZA 2005, 1426
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 24.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 TaBV 74/03
ArbG Essen, vom 01.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 2/03

Frist zur Anfechtung der Wahl freizustellender Betriebsratsmitglieder - späterer Fristbeginn bei verzögerter Kenntnisnahme vom Wahlergebnis

BAG, Beschluß vom 20.04.2005 - Aktenzeichen 7 ABR 44/04

DRsp Nr. 2005/14469

Frist zur Anfechtung der Wahl freizustellender Betriebsratsmitglieder - späterer Fristbeginn bei verzögerter Kenntnisnahme vom Wahlergebnis

»Die Frist zur Anfechtung der Wahl freizustellender Betriebsratsmitglieder beginnt in entsprechender Anwendung von § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG mit der Feststellung des Wahlergebnisses durch den Betriebsrat.«

Orientierungssätze: 1. Die Wahl freizustellender Betriebsratsmitglieder kann in entsprechender Anwendung von § 19 BetrVG innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss der Wahl von einem oder mehreren Betriebsratsmitgliedern angefochten werden. 2. Die Anfechtungsfrist beginnt grundsätzlich mit der Feststellung des Wahlergebnisses durch den Betriebsrat. 3. Ausnahmsweise kann es für den Beginn der Anfechtungsfrist auf die tatsächliche Kenntnisnahme von der Wahl und dem Wahlergebnis ankommen, wenn ein Betriebratsmitglied wegen Verhinderung nicht an der Betriebsratssitzung teilgenommen hat, in der die Wahl durchgeführt wurde. Der spätere Fristbeginn gilt allerdings nur für das verhinderte Betriebsratsmitglied, nicht für die übrigen Betriebsratsmitglieder.

Normenkette:

BetrVG § 38 Abs. 2 § 27 Abs. 1 § 19 Abs. 2 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der am 9. Oktober 2002 erfolgten Wahl freizustellender Betriebsratsmitglieder.