LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.01.2018
2 Sa 322/17
Normen:
TVÜ-Bund § 26 Abs. 1; TVöD § 12;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 16.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1072/16

Frist zur Antragstellung auf Höhergruppierung anlässlich einer Tarifumstellung im Öffentlichen Dienst

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.01.2018 - Aktenzeichen 2 Sa 322/17

DRsp Nr. 2019/10826

Frist zur Antragstellung auf Höhergruppierung anlässlich einer Tarifumstellung im Öffentlichen Dienst

Anlässlich der Tarifumstellung im öffentlichen Dienst war den Beschäftigten mit einer langen Ausschlussfrist ausreichend Zeit eingeräumt worden, ihre Höhergruppierung zu beantragen, wenn sich nach dem einschlägigen Tarifvertrag eine höhere Eingruppierung ergab.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 16.02.2017 - 9 Ca 1072/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVÜ-Bund § 26 Abs. 1; TVöD § 12;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1996 beim Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt C-Stadt beschäftigt, seit dem 01. Juli 2005 als Schiffsführer unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 11 der Anlage 1 a zum BAT, Teil III, Abschnitt B - Nautiker TV -. Im Oktober 2005 erfolgte nach Inkrafttreten des TVöD nach dem TVÜ-Bund die Überleitung in die Entgeltgruppe 6 TVöD.