Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 16.02.2017 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1996 beim Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt C-Stadt beschäftigt, seit dem 01. Juli 2005 als Schiffsführer unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 11 der Anlage 1 a zum
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