BSG - Beschluß vom 24.03.1998
B 11 AL 235/97 B
Normen:
SGG § 67 Abs. 1, § 160a Abs. 2 S. 1, § 73 Abs. 3 S. 2, § 169 ;

Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluß vom 24.03.1998 - Aktenzeichen B 11 AL 235/97 B

DRsp Nr. 1998/16315

Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

1. Ein Prozeßbevollmächtigter muß die gesetzliche Frist zur Begründung der Beschwerde beachten und einhalten, wenn er nach eingelegter Beschwerde nicht zum Ausdruck bringt, daß er seine Vertretung auf die Einlegung der Beschwerde oder auf die Anbringung des Prozeßkostenhilfegesuchs beschränkt wissen will. Die Folgen der Fristversäumnis gemäß § 73 Abs. 3 S. 2 SGG treffen sonst seinen Mandanten. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 67 Abs. 1, § 160a Abs. 2 S. 1, § 73 Abs. 3 S. 2, § 169 ;

Gründe:

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 13. November 1997 zugestellten Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 5. November 1997 mit einem am 15. Dezember 1997 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten von demselben Tage Beschwerde eingelegt, die Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat beantragt sowie für das Beschwerdeverfahren um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung seines Prozeßbevollmächtigten nachgesucht.

Die Beschwerdebegründungsfrist ist bis zum 13. Februar 1998 verlängert worden.