Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 13. November 1997 zugestellten Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 5. November 1997 mit einem am 15. Dezember 1997 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten von demselben Tage Beschwerde eingelegt, die Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat beantragt sowie für das Beschwerdeverfahren um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung seines Prozeßbevollmächtigten nachgesucht.
Die Beschwerdebegründungsfrist ist bis zum 13. Februar 1998 verlängert worden.
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