BAG - Beschluss vom 10.06.2010
5 AZB 3/10
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d; ArbGG § 2 Abs. 3; UWG § 13 Abs. 1; ZPO § 233; ZPO § 575 Abs. 2;
Fundstellen:
AuR 2010, 395
BAGE 134, 367
DB 2010, 2816
EBE/BAG 2010, 130
GRUR-RR 2010, 447
MDR 2011, 110
NZA 2010, 1086
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 16.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ta 140/09
ArbG Lübeck, vom 27.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 638/09

Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde Fehlendes Verschuldens des Prozessbevollmächtigten bei unrichtiger Rechtsmittelbelehrung; Ausschluss der Zusammenhangsklage in Wettbewerbsstreitigkeiten

BAG, Beschluss vom 10.06.2010 - Aktenzeichen 5 AZB 3/10

DRsp Nr. 2010/14144

Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde Fehlendes Verschuldens des Prozessbevollmächtigten bei unrichtiger Rechtsmittelbelehrung; Ausschluss der Zusammenhangsklage in Wettbewerbsstreitigkeiten

In Wettbewerbsstreitigkeiten schließt § 13 Abs. 1 UWG die Erhebung einer Zusammenhangsklage iSv. § 2 Abs. 3 ArbGG gegen Nichtarbeitnehmer vor den Gerichten für Arbeitssachen aus. Orientierungssätze: 1. Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde in Rechtswegstreitigkeiten beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Zustellung des angefochtenen Beschlusses des Landesarbeitsgerichts. 2. Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung rechtfertigt idR die Annahme eines fehlenden Verschuldens des Prozessbevollmächtigten an der Fristversäumung.

1. Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 10. und 11. wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 16. Dezember 2009 - 2 Ta 140/09 - aufgehoben, soweit über die Zulässigkeit des Rechtswegs betreffend die Beklagte zu 10. und den Beklagten zu 11. und die Kosten des Beschwerdeverfahrens entschieden worden ist.

2. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 27. Mai 2009 - 1 Ca 638/09 - wird zurückgewiesen, soweit über die Zulässigkeit des Rechtswegs betreffend die Beklagte zu 10. und den Beklagten zu 11. entschieden worden ist.