LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 16.12.2009
2 Ta 140/09
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 d; ArbGG § 2 Abs. 3; UWG § 13;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 27.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 638/09

Arbeitsrechtsweg für Schadensersatzklagen der Arbeitgeberin wegen Wettbewerbsverstößen und unerlaubter Handlung; Zusammenhangklage gegen gesamtschuldnerisch haftende Nicht-Arbeitnehmer

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16.12.2009 - Aktenzeichen 2 Ta 140/09

DRsp Nr. 2010/4736

Arbeitsrechtsweg für Schadensersatzklagen der Arbeitgeberin wegen Wettbewerbsverstößen und unerlaubter Handlung; Zusammenhangklage gegen gesamtschuldnerisch haftende Nicht-Arbeitnehmer

»§ 13 UWG steht der Annahme einer Zusammenhangsklage gem. § 2 Abs. 3 ArbGG nicht entgegen.«

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 27.05.2009- 1 Ca 638/09 aufgehoben:

Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist auch hinsichtlich der Beklagten zu 1., 10. und 11. eröffnet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beklagten zu 1., 10. und 11. als Gesamtschuldner auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 d; ArbGG § 2 Abs. 3; UWG § 13;

Gründe:

I. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen einen Verweisungsbeschluss.

Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen Wettbewerbsverstößen und unerlaubter Handlung in Anspruch. Die Beklagten zu 3. bis 9. sind - überwiegend - ehemalige leitende Mitarbeiter der Beklagten. Der Beklagte zu 2 war bis zum 01.05.2008 Geschäftsführer der Klägerin, danach deren Arbeitnehmer. Die Beklagten zu 1., 10. und 11. standen nicht im Arbeitsverhältnis zur Klägerin.