BAG - Urteil vom 29.07.2003
9 AZR 270/02
Normen:
BUrlG § 5 Abs. 1a § 7 Abs. 3 S.4 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 45
AuR 2003, 477
BAGE 107, 124
BAGReport 2004, 12
BB 2003, 2691
DB 2003, 2602
MDR 2004, 283
NZA 2004, 385
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 07.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 1044/01
ArbG Marburg, vom 02.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 74/01

Frist zur Geltendmachung der Übertragung von Teilurlaub auf das nächste Kalenderjahr

BAG, Urteil vom 29.07.2003 - Aktenzeichen 9 AZR 270/02

DRsp Nr. 2003/14579

Frist zur Geltendmachung der Übertragung von Teilurlaub auf das nächste Kalenderjahr

»Will der Arbeitnehmer Teilurlaub auf das nächste Kalenderjahr übertragen, muß er dies noch im Urlaubsjahr verlangen. Dafür reicht jede Handlung des Arbeitnehmers aus, mit der er für den Arbeitgeber deutlich macht, den Teilurlaub erst im nächsten Jahr nehmen zu wollen. Nicht ausreichend ist es, daß der Arbeitnehmer im Urlaubsjahr darauf verzichtet, einen Urlaubsantrag zu stellen (insoweit Aufgabe von BAG 10. März 1966 - 5 AZR 498/65 - AP KO § 59 Nr. 2).«

Orientierungssätze:1. Erwirbt der Arbeitnehmer im Eintrittsjahr nicht den vollen Urlaubsanspruch, weil das Arbeitsverhältnis noch nicht sechs Monate besteht, entsteht ein Teilurlaub in Höhe von 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses (§ 5 Abs. 1a und § 4 BUrlG).