BAG - Urteil vom 15.03.2012
8 AZR 37/11
Normen:
AGG § 1; AGG § 3; AGG § 7; AGG § 15; AGG § 22; SGB IX § 82;
Fundstellen:
ArbRB 2012, 266
AuR 2012, 369
BAGE 141, 48
BB 2012, 2048
BB 2013, 319
DB 2012, 1873
EzA-SD 2012, 12
MDR 2012, 1172
NZA 2012, 910
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 13.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 916/10
ArbG Düsseldorf, vom 06.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1276/09

Frist zur Geltendmachung eines Anspruchs wegen Verletzung des Diskriminierungsverbots [schwerbehinderter Bewerber] Beginn der Ausschlussfrist

BAG, Urteil vom 15.03.2012 - Aktenzeichen 8 AZR 37/11

DRsp Nr. 2012/15478

Frist zur Geltendmachung eines Anspruchs wegen Verletzung des Diskriminierungsverbots [schwerbehinderter Bewerber] Beginn der Ausschlussfrist

1. Die zweimonatige Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG zur Geltendmachung von Ansprüchen wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG beginnt im Falle einer erfolglosen Bewerbung grundsätzlich mit dem Zugang der Ablehnung, nicht jedoch vor dem Zeitpunkt, ab dem der Bewerber Kenntnis von seiner Benachteiligung erlangt. 2. Unter Zugrundelegung dieser Auslegung verstößt § 15 Abs. 4 AGG nicht gegen Europarecht. Orientierungssätze: 1. Die zweimonatige Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG zur Geltendmachung von Ansprüchen wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG beginnt im Falle einer erfolglosen Bewerbung grundsätzlich mit dem Zugang der Ablehnung, nicht jedoch vor dem Zeitpunkt, ab dem der Bewerber Kenntnis von seiner Benachteiligung erlangt. Dies ist dann der Fall, wenn der abgelehnte Bewerber Kenntnis von einem Indiz hat, aus dem er die Vermutung seiner Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes herleitet. 2. Unter Zugrundelegung dieser Auslegung verstößt § 15 Abs. 4 AGG nicht gegen Europarecht.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 13. Oktober 2010 - 7 Sa 916/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.