BAG - Urteil vom 15.03.2012
8 AZR 160/11
Normen:
AGG § 1; AGG § 3; AGG § 7; AGG § 15; AGG § 22; SGB IX § 82;
Fundstellen:
AuR 2012, 182
BAG-Pressemitteilung Nr. 21/12
BB 2012, 831
DStR 2012, 913
EzA-SD 2012, 11
Vorinstanzen:
LAG Saarland, vom 17.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 23/10
ArbG Saarbrücken, vom 05.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 63 Ca 3/09

Frist zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen nach AGG

BAG, Urteil vom 15.03.2012 - Aktenzeichen 8 AZR 160/11

DRsp Nr. 2012/6747

Frist zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen nach AGG

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Saarland vom 17. November 2010 - 1 Sa 23/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

AGG § 1; AGG § 3; AGG § 7; AGG § 15; AGG § 22; SGB IX § 82;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Entschädigungsanspruch des Klägers wegen einer Benachteiligung aufgrund einer Behinderung bei einer Bewerbung auf eine vom beklagten Land ausgeschriebene Stelle.

Der Kläger ist schwerbehindert. Er verfügt über Ausbildungen zum Lehrer für Grund- und Hauptschulen sowie zum Dipl.-Pädagogen. Der Kläger ist Mitglied der GEW.

Das beklagte Land ließ im Juni 2008 über die Bundesagentur für Arbeit zwei Stellen für Lehrkräfte an der Justizvollzugsanstalt O ausschreiben. In dieser Ausschreibung heißt es ua.:

"Für unser Team, das sich multiprofessionell aus Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes und der Fachdienste (Sozialarbeiter, Pädagogen, Psychologen, Seelsorger) zusammensetzt, besetzen wir alsbald zwei Stellen für Lehrerinnen bzw. Lehrer.