LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.12.2021
10 Sa 871/21
Normen:
BGB § 242; BGB § 293; BGB § 294; BGB § 295; BGB § 296; BGB § 613a Abs. 5; BGB § 613a Abs. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Oder, vom 26.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1054/20

Fristbeginn für Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 1 BGBVerwirkung als Sonderfall der unzulässigen RechtsausübungZwei-Komponenten-Theorie bei der VerwirkungAnnahmeverzug des Arbeitgebers bei Leistungsangebot des Arbeitnehmers

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.12.2021 - Aktenzeichen 10 Sa 871/21

DRsp Nr. 2023/6559

Fristbeginn für Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 1 BGB Verwirkung als Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung Zwei-Komponenten-Theorie bei der Verwirkung Annahmeverzug des Arbeitgebers bei Leistungsangebot des Arbeitnehmers

1. Der Arbeitnehmer kann gem. § 613a Abs. 6 BGB dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB schriftlich widersprechen. Diese Frist beginnt erst mit dem Zugang einer ordnungsgemäßen Information i.S.d. § 613a Abs. 5 BGB zu laufen. 2. Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB). Mit ihr wird die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten ausgeschlossen. Sie beruht auf dem Gedanken des Vertrauensschutzes und trägt dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit und Rechtsklarheit Rechnung. 3. Die Verwirkung verfolgt nicht den Zweck, den Schuldner bereits dann von seiner Verpflichtung zu befreien, wenn dessen Gläubiger seine Rechte längere Zeit nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment). Der Berechtigte muss vielmehr unter Umständen untätig geblieben sein, die den Eindruck erweckten, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, so dass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (Umstandsmoment).