Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Änderungskündigung.
Die Klägerin trat Ende 1995 in die Dienste der Beklagten, die einen privaten Fernsehsender betreibt und rund 100 Arbeitnehmer beschäftigt. Die Beklagte, die zunächst in Berlin ansässig war, beschloss im März 2004, den Sender ab September 2004 von Köln aus zu betreiben. Die meisten Abteilungen, auch die der Klägerin, zogen Ende August 2004 nach Köln.
Nach Anhörung des Betriebsrats kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin durch Schreiben vom 5. Mai 2004 zum 31. August 2004 und bot der Klägerin die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei ansonsten unveränderten Bedingungen in Köln an. Weiter heißt es im Kündigungsschreiben:
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