BAG - Urteil vom 18.05.2006
2 AZR 230/05
Normen:
KSchG § 2 Satz 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 83 zu § 2 KSchG 1969
AuA 2006, 621
AuR 2006, 331
BAGE 118, 190
DB 2006, 1790
MDR 2006, 1354
NJW 2006, 3373
NZA 2006, 1092
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 19.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 2334/04
ArbG Berlin, vom 16.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 38 Ca 12522/04

Fristbestimmung zur Vorbehaltserklärung bei Änderungskündigung

BAG, Urteil vom 18.05.2006 - Aktenzeichen 2 AZR 230/05

DRsp Nr. 2006/22853

Fristbestimmung zur Vorbehaltserklärung bei Änderungskündigung

»1. Die Frist zur Erklärung des Vorbehalts nach § 2 Satz 2 KSchG gilt als Mindestfrist auch für die Erklärung der vorbehaltlosen Annahme des Änderungsangebots.2. Die zu kurze Bestimmung der Annahmefrist durch den Arbeitgeber im Änderungsangebot führt nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung. Sie setzt vielmehr die gesetzliche Annahmefrist des § 2 Satz 2 KSchG in Lauf.«

Normenkette:

KSchG § 2 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Änderungskündigung.

Die Klägerin trat Ende 1995 in die Dienste der Beklagten, die einen privaten Fernsehsender betreibt und rund 100 Arbeitnehmer beschäftigt. Die Beklagte, die zunächst in Berlin ansässig war, beschloss im März 2004, den Sender ab September 2004 von Köln aus zu betreiben. Die meisten Abteilungen, auch die der Klägerin, zogen Ende August 2004 nach Köln.

Nach Anhörung des Betriebsrats kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin durch Schreiben vom 5. Mai 2004 zum 31. August 2004 und bot der Klägerin die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei ansonsten unveränderten Bedingungen in Köln an. Weiter heißt es im Kündigungsschreiben: