BSG - Urteil vom 27.08.1998
B 9 V 39/97 R
Normen:
EinigungsV Art. 9 Abs. 4, Art. 19 ; UntAbschlG § 1 Abs. 1, § 6, § 7 Abs. 1, § 7 Abs. 4;

Fristen nach dem Unterstützungsabschlußgesetz

BSG, Urteil vom 27.08.1998 - Aktenzeichen B 9 V 39/97 R

DRsp Nr. 1999/2296

Fristen nach dem Unterstützungsabschlußgesetz

1. Neue Fristen zur Geltendmachung von Ansprüchen, die nach dem Recht der DDR über erweiterte materielle Unterstützung durch Fristablauf bereits ausgeschlossen waren, wurden durch das Unterstützungsabschlußgesetz nicht eröffnet. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

EinigungsV Art. 9 Abs. 4, Art. 19 ; UntAbschlG § 1 Abs. 1, § 6, § 7 Abs. 1, § 7 Abs. 4;

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt von der beklagten Versorgungsverwaltung eine einmalige Unterstützungszahlung von 10.000,00 DM nach dem Unterstützungsabschlußgesetz (UntAbschlG).

Die Klägerin wurde 1952 in der orthopädischen Klinik in H. an der Wirbelsäule operiert. Als Folge der Operation sollen sich Vereiterungen und Entzündungen, ferner Abszesse an der Wirbelsäule und der Hüfte gebildet haben, so daß die Klägerin nach ihren Angaben bis heute ein Stützkorsett tragen muß. In der DDR hat die Klägerin keine Ansprüche wegen des erlittenen Körperschadens geltend gemacht.