BSG - Urteil vom 27.08.1998
B 9 V 22/97 R
Normen:
EinigungsV Art. 9 Abs. 4, Art. 19 ; UntAbschlG § 1 Abs. 1, § 6, § 7 Abs. 1, § 7 Abs. 4;
Fundstellen:
BSGE 82, 271
SozR-3 8765 § 7 Nr. 1

Fristen nach dem Unterstützungsabschlußgesetz

BSG, Urteil vom 27.08.1998 - Aktenzeichen B 9 V 22/97 R

DRsp Nr. 1999/4617

Fristen nach dem Unterstützungsabschlußgesetz

1. Neue Fristen zur Geltendmachung von Ansprüchen, die nach dem Recht der DDR über erweiterte materielle Unterstützung durch Fristablauf bereits ausgeschlossen waren, wurden durch das Unterstützungsabschlußgesetz nicht eröffnet. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

EinigungsV Art. 9 Abs. 4, Art. 19 ; UntAbschlG § 1 Abs. 1, § 6, § 7 Abs. 1, § 7 Abs. 4;

Gründe:

I

Die am 3. April 1971 in der DDR geborene Klägerin macht geltend, durch Röntgenuntersuchungen ihrer Mutter im dritten und achten Schwangerschaftsmonat geschädigt worden zu sein (hirnorganisches Psychosyndrom durch frühkindliche Hirnschädigung). In der DDR ist eine Entscheidung über eine "Erweiterte materielle Unterstützung" (EmU) wegen der behaupteten Schädigung nicht getroffen und von der Klägerin auch nicht beantragt worden.