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Die am 3. April 1971 in der DDR geborene Klägerin macht geltend, durch Röntgenuntersuchungen ihrer Mutter im dritten und achten Schwangerschaftsmonat geschädigt worden zu sein (hirnorganisches Psychosyndrom durch frühkindliche Hirnschädigung). In der DDR ist eine Entscheidung über eine "Erweiterte materielle Unterstützung" (EmU) wegen der behaupteten Schädigung nicht getroffen und von der Klägerin auch nicht beantragt worden.
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