BSG - Urteil vom 28.01.2009
B 6 KA 11/08 R
Normen:
SGB V § 106; SGB X § 27; SGB X § 31; SGB X § 37; SGB X § 39; SGB X § 40; SGG § 67; SGG § 77; SGG § 84; VwGO § 44a;
Fundstellen:
NZS 2010, 119
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 14.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KA 42/06
SG Mainz, vom 25.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 517/04

Fristgerechte Erhebung des Widerspruchs gegen einen Arzneimittelregressbescheid; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Bestandskraft bei Versagung der Wiedereinsetzung durch zuständige Behörde

BSG, Urteil vom 28.01.2009 - Aktenzeichen B 6 KA 11/08 R

DRsp Nr. 2009/10377

Fristgerechte Erhebung des Widerspruchs gegen einen Arzneimittelregressbescheid; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Bestandskraft bei Versagung der Wiedereinsetzung durch zuständige Behörde

1. Die Behörde, die für die Entscheidung über einen Widerspruch und über die Wiedereinsetzung in eine versäumte Widerspruchsfrist zuständig ist, darf in besonders gelagerten Fällen vorab isoliert über die Wiedereinsetzung entscheiden. 2. Versagt die zuständige Behörde die Wiedereinsetzung, kann diese Entscheidung bestandskräftig werden und bindet dann auch die Gerichte in einem Streitverfahren über die Entscheidung in der Sache selbst.

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. Juni 2007 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 25. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten für das Berufungs- und das Revisionsverfahren, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Normenkette:

SGB V § 106; SGB X § 27; SGB X § 31; SGB X § 37; SGB X § 39; SGB X § 40; SGG § 67; SGG § 77; SGG § 84; VwGO § 44a;

Gründe:

I