»1. Es ist dem Arbeitgeber verwehrt, sich im Kündigungsschutzprozeß auf eine Verdachtskündigung zurückzuziehen, wenn er nach eigenem Vortrag den Tatbeweis durch den ihm bekannten Tatzeugen und Informanten führen könnte, diesen aber nur deshalb verschweigt, weil er einen Kunden nicht in einen Rechtsstreit hineinziehen will, so daß der Arbeitnehmer durch ihn auch keinen Entlastungsbeweis führen kann.2. Hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat seine Absicht mitgeteilt, "wegen Schwarzarbeit" zu kündigen, liegt darin im Zweifel nicht die Mitteilung, hilfsweise wegen einer bloßen Zusammenhangstätigkeit kündigen zu wollen, die im Anhörungsschreiben zwar mitgeteilt wird, die aber den Tatbestand weder ganz noch teilweise erfüllt, sondern ihn lediglich indizieren soll.
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