BAG - Urteil vom 17.03.1988
2 AZR 576/87
Normen:
BGB §§ 611, 626 Abs 1 ; BetrVG §§ 87, 102 ; KSchG § 15 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr 99 zu § 626 BGB
AP Nr. 99 zu § 626 BGB
BAGE 58, 37
BB 1989, 289
DB 1989, 329
DRsp VI (610) 213 g
EBE/BAG 1988, 10
EWiR 1989, 139
EzA § 626 n.F. BGB Nr 116
EzA § 626 n.F. BGB Nr. 116
EzBAT § 54 BAT Nr 26
EzBAT § 54 BAT Nr. 26
MDR 1989, 289
NJW 1989, 546
NZA 1989, 261
SAE 1989, 186
ZA 1989, 261
ZIP 1989, 725
ZTR 1989, 77
ZfPR 1989, 78
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg - 7 Sa 90/86 - 18.12.86, vom - Vorinstanzaktenzeichen
ArbG Mannheim - 6 Ca 331/85 - 22.05.86, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Fristlose (außerordentliche) Kündigung: Voraussetzungen für eine Kündigung wegen häufiger Unpünktlichkeit eines Arbeitnehmers

BAG, Urteil vom 17.03.1988 - Aktenzeichen 2 AZR 576/87

DRsp Nr. 1992/6111

Fristlose (außerordentliche) Kündigung: Voraussetzungen für eine Kündigung wegen häufiger Unpünktlichkeit eines Arbeitnehmers

1. "Wiederholte Unpünktlichkeiten eines Arbeitnehmers sind dann an sich geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen, wenn sie den Grad und die Auswirkung einer beharrlichen Verweigerung der Arbeitspflicht erreicht haben. 2. In diesem Fall ist es nicht für die Eignung als wichtiger Grund sondern nur für die Interessenabwägung erheblich, ob es neben einer Störung im Leistungsbereich auch noch zu nachteiligen Auswirkungen im Bereich der betrieblichen Verbundenheit (Betriebsordnung, Betriebsfrieden) gekommen ist. 3. Auch in diesem Bereich liegt eine konkrete Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses nicht schon dann vor, wenn der Arbeitsablauf oder der Betriebsfrieden "abstrakt" oder "konkret gefährdet" ist, sondern nur dann, wenn insoweit eine konkrete Störung eingetreten ist (Aufgabe von BAGE 2, 266 [276] und BAGE 29, 195 [201])."

Normenkette:

BGB §§ 611, 626 Abs 1 ; BetrVG §§ 87, 102 ; KSchG § 15 Abs. 1 ;

Tatbestand

Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1968 als Einrichter gegen eine monatliche Vergütung von zuletzt 3.700,-- DM brutto beschäftigt. Er ist Ersatzmitglied des Betriebsrates und hat zuletzt am 3. September 1985 vertretungsweise Betriebsratstätigkeiten ausgeübt.