LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 10.06.2013
21 Sa 850/12
Normen:
HGB § 15 Abs. 3; KSchG § 13 ;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 15.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 296/11

Fristlose außerordentliche Kündigung wegen KonkurrenztätigkeitEntbehrlichkeit einer AbmahnungVersehentliche Eintragung als Geschäftsführer

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.06.2013 - Aktenzeichen 21 Sa 850/12

DRsp Nr. 2013/24374

Fristlose außerordentliche Kündigung wegen KonkurrenztätigkeitEntbehrlichkeit einer AbmahnungVersehentliche Eintragung als Geschäftsführer

Einem Arbeitnehmer ist während des rechtlichen Bestehens eines Arbeitsverhältnisses grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt.

1.) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Offenbach am Main vom 15. Mai 2012, Az: 1 Ca 296/11, wird zurückgewiesen.

2.) Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3.) Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

HGB § 15 Abs. 3; KSchG § 13 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung sowie über verschiedene Zahlungsansprüche.

Bei der Beklagten handelt es sich um ein bundesweit tätiges Dienstleistungsunternehmen der Immobilienwirtschaft mit Sitz in A. Sie und ihre Tochtergesellschaft, die B, die ebenfalls in A ansässig ist, betreiben die Verwaltung von Miet- und Wohnungseigentumsanlagen. Mit jeweils 15 oder deutlich mehr betreuten Objekten liegt der räumliche Schwerpunkt dieser Geschäftstätigkeit im Rhein-Main-Gebiet, C, D und E.